Satzung

Satzung

I. Name, Sitz, Zweck, Gemeinnützigkeit

§1
Der Verein mit Sitz in Karlsruhe führt den Namen “Freunde der Chemischen Technik Karlsruhe".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.".
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§2
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im gesamten Bereich der Chemischen Technik sowie die Pflege internationaler wissenschaftlicher Kontakte.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Veranstaltung von und Mitwirkung an wissenschaftlichen Tagungen, die Mitwirkung an Forschungsvorhaben sowie der Zusammenarbeit mit Personen, Gesellschaften und Instituten, die sich mit der Wissenschaft der Chemischen Technik befassen, realisiert.

§3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§6
Mitglieder können Einzelpersonen des ln- und Auslands werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie durch ihre Tätigkeit in Beziehung zur Chemischen Technik stehen.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) freiwilligen Austritt aus dem Verein,
b) Ausschluss,
c) Tod.
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen. Der Austritt ist der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das gegen die Pflichten der Mitglieder und den Zweck des
Vereins verstößt. Der Austritt wird sofort wirksam.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an das Vermögen des Vereins.
Bei zwei ausstehenden Jahresbeiträgen kann der Vorstand das Mitglied ausschließen.

III. Organe

§7
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

a) Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und bis zu drei (3) weiteren Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied übernimmt die Aufgabe des Schatzmeisters.
Der Vorsitzende ist gesetzlicher Vertreter des Vereins mit Sinne des § 26 BGB. Er hat das Recht, jederzeit ein anderes Mitglied des Vorstandes mit der verantwortlichen Führung der Geschäfte zu beauftragen.
Die Mitglieder des Vorstandes, der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von den anwesenden wahlberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und beginnt mit dem 01. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres und endet am 31. Dezember des vierten Jahres.
Die Wiederwahl jedes Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

b) Mitgliederversammlung
Der Verein hält mindestens alle zwei Jahre eine Mitgliederversammlung ab. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden brieflich oder per Email eingeladen unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung.
Zwischen dem Tag der Absendung oder Veröffentlichung der Einladung und dem Tage der Versammlung muß eine Frist von vier Wochen liegen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht eingerechnet werden.

§8
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzuzeichnen und von dem Versammlungsleiter und mindestens zwei weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn es die Interessen des Vereins erfordern. Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dieses wünschen.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer,
d) die Festsetzung des Jahresbeitrages,
e) die Entgegennahme des Jahresberichtes,
f) der Bericht des Kassenprüfers.

IV. Beitrage

§9
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:
a) Jahresbeiträge der Mitglieder,
b) freiwillige Spenden.
Die Jahresbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. Mai für das laufende Kalenderjahr an die vom Vorstand angegebene Stelle zu entrichten.

V. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

§10
Die Satzung kann in jeder Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen abgeändert werden. Anträge auf Abänderung können zur Aufnahme in die Tagesordnung gestellt werden:
a) vom Vorstand,
b) von Mitgliedern.
Die Anträge auf Abänderung der Satzung müssen so zeitig gestellt werden, dass sie spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung jedem Mitglied zugestellt werden können.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 11
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere Steuer begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

VI. Allgemeine Bestimmungen

§ 12
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Erfüllungsort für alle aus der Satzung sich ergebenden Rechtsgeschäfte ist Karlsruhe.
Die Satzung ist am 23.05.2014 errichtet.

Das Original der Satzung kann hier heruntergeladen werden. Das Gründungsprotokoll finden Sie hier.
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